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   BVerwG, 15.01.2004 - 9 B 71.03   

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BVerwG, 15.01.2004 - 9 B 71.03 (https://dejure.org/2004,4551)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.2004 - 9 B 71.03 (https://dejure.org/2004,4551)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 2004 - 9 B 71.03 (https://dejure.org/2004,4551)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AbwAG § 10 Abs. 3
    Abwasserabgabe; Verrechnung; Schadstofffracht; Konzentrationswert; Überwachungswert.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AbwAG § 10 Abs. 3
    Abwasserabgabe; Konzentrationswert; Schadstofffracht; Verrechnung; Überwachungswert

  • Wolters Kluwer

    Eröffnung der Verrechnungsmöglichkeit gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 Abwasserabgabengesetz( AbwAG); Berechnung der Fracht aus Überwachungswert und der Jahresschmutzwassermenge; Abstellen auf die im die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid enthaltenen Werte

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 741
  • DÖV 2004, 574
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.09.2003 - 9 C 1.03

    Abwasserabgabe; Teilabwasserstrom; Lenkungswirkung; Schwellenwert; bewerteter

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2004 - 9 B 71.03
    Das entspricht dem Sinn und Zweck der Verrechnungsmöglichkeit: Mit ihr wollte der Gesetzgeber nicht beliebige umweltverbessernde Maßnahmen abgaberechtlich privilegieren, sondern nur solche, denen im Rahmen der Lenkungswirkung des Abwasserabgabengesetzes Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - BVerwG 9 C 1.03 - NVwZ-RR 2004, 64).

    Vielmehr kann es auch im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG nur auf solche Konzentrationswerte und Abwassermengen ankommen, die für die Ermittlung und Festsetzung der Abwasserabgabe relevant sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - a.a.O.).

    Deswegen ist ausschließlich auf die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (§ 4 Abs. 1 AbwAG) genannten Werte bzw. auf die in § 6 Abs. 1 AbwAG geregelten Ersatzlösungen abzustellen (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2004 - 9 B 71.03
    Ein Ausnahmefall der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - (BVerwGE 111, 61 f.) behandelten Art liegt hier nicht vor.
  • BVerwG, 05.09.1996 - 9 B 387.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine Grundsatzrevision mit dem Ziel der weiteren

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2004 - 9 B 71.03
    Hat das Oberverwaltungsgericht aber Tatsachen nicht festgestellt, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren stellen würden, und besteht lediglich die Möglichkeit, dass sie nach Zurückweisung der Sache aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden könnten, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden (Beschluss vom 5. September 1996 - BVerwG 9 B 387.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.09.1999 - 11 B 14.99

    Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Verwaltungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2004 - 9 B 71.03
    Selbst wenn sich die Frage der Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen im vorliegenden Fall als solche des Bundesrechts darstellen würde, könnte sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen, weil diese Frage bereits in dem Sinn geklärt ist, dass für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anzuwendenden §§ 133, 157 BGB maßgebend ist, wie diese vom Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden musste (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 11 B 14.99 - NVwZ-RR 2000, 135).
  • BVerwG, 14.10.1994 - 1 B 153.93

    Befreiung von der Beitragspflicht des Rechtsanwaltsversorgungswerks auch für

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2004 - 9 B 71.03
    Das gilt auch, soweit allgemeine Grundsätze des Bundesrechts, wie sie etwa in § 133 BGB zum Ausdruck kommen, zur Ergänzung solcher Normen herangezogen werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 10 und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 201.94 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 78 S. 17, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.12.1994 - 8 B 201.94

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2004 - 9 B 71.03
    Das gilt auch, soweit allgemeine Grundsätze des Bundesrechts, wie sie etwa in § 133 BGB zum Ausdruck kommen, zur Ergänzung solcher Normen herangezogen werden (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 10 und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 201.94 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 78 S. 17, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 9 C 4.04

    Abwasserabgabe; Verrechnung, nachträgliche -; Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines

    Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, vermag nur diese Sichtweise dem spezifischen, auf die Abgabenrelevanz der Überwachungswerte ausgerichteten Anreizsystem des Abwasserabgabengesetzes Rechnung zu tragen (Urteil vom 8. September 2003 - BVerwG 9 C 1.03 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 5 S. 7; Beschluss vom 15. Januar 2004 - BVerwG 9 B 71.03 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 7 S. 16).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.04.2021 - 6 A 11602/20

    Ausnahme von einer Abwasserabgabe; tatsächlich zu erwartende Minderung der

    Der Beklagte beschränkt sich insofern auf die Darstellung, aus den von ihm benannten Entscheidungen des erkennenden Gerichts (Urteil vom 25. April 2003 - 12 A 11670/02 -) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Januar 2004 - 9 B 71.03 -) werde "deutlich", dass es beim Vergleich der Schadstofffrachten nicht auf tatsächliche Werte, sondern auf das Produkt aus Jahresschmutzwassermenge und Überwachungswert für den bewerteten Schadstoff bzw. die bewertete Schadstoffgruppe ankomme.

    Deswegen sei ausschließlich auf die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid genannten Werte bzw. auf die in § 6 Abs. 1 AbwAG geregelten Ersatzlösungen abzustellen, da anderenfalls das spezifische Anreizsystem des Abwasserabgabengesetzes verlassen würde (vgl. BVerwG; Beschluss vom 15. Januar 2004, a.a.O., juris Rn. 6, m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2021 - 9 A 1401/18

    Verrechnung der Abwasserabgabe mit den Aufwendungen für die errichtete

    vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 9 B 71.03 -, NVwZ 2004, 741, juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - 9 C 1.03 -, NVwZ-RR 2004, 64, juris.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2011 - 4 L 90/10

    Zur Verrechnung der Abwasserabgabe nach § 10 Abs 3 AbwAG

    Deswegen sei ausschließlich auf die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (§ 4 Abs. 1 AbwAG) genannten Werte bzw. auf die in § 6 Abs. 1 AbwAG geregelten Ersatzlösungen abzustellen (so BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2004 - 9 B 71.03 -, zit. nach JURIS m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 20. April 2005- 9 C 4.04 -, zit. nach JURIS).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.05.2014 - 4 L 18/14

    Zur Auslegung des § 10 Abs. 4 AbwAG

    Zwar kann es im Rahmen dieser Regelung nur auf solche Konzentrationswerte und Abwassermengen ankommen, die für die Ermittlung und Festsetzung der Abwasserabgabe relevant sind, so dass ausschließlich auf die in dem Bescheid i. S. d. § 4 Abs. 1 AbwAG genannten Werte bzw. auf die in § 6 Abs. 1 AbwAG geregelten Ersatzlösungen abzustellen ist (so BVerwG, Beschl. v. 15. Januar 2004 - 9 B 71.03 -, zit. nach JURIS).
  • VG Augsburg, 31.03.2010 - Au 6 K 09.617

    Antrag auf Verrechnung von Investitionen für eine Gebläsestation in einer

    Nur diese Sichtweise vermag dem spezifischen, auf die Abgabenrelevanz der Überwachungswerte ausgerichteten Anreizsystem des Abwasserabgabengesetzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG vom 20.4.2005, Az. 9 C 4.04, BVerwGE 123, 292/296 = NVwZ 2005, S. 1070 f.; zur vorrangigen Anknüpfung an den wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid und zur nur hilfsweisen Anknüpfung an den Abwasserabgabenfestsetzungsbescheid vgl. BVerwG vom 8.9.2003, Az. 9 C 1/03, NVwZ-RR 2004, S. 64/65 a. E.; BVerwG vom 15.1.2004, Az. 9 B 71/03, NVwZ 2004, S. 741/742; Vogel/Klenner/Heuss, Abwasserabgabenrecht in Bayern, Loseblatt, Stand: Februar 2010, § 10 AbwAG, RdNr. 3.1.2).
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